Mit diesem Gesetz wird das Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst.
Künftig hat der Eigentümer im Falle eines Heizungstausches wieder mehr Entscheidungsfreiheit. Die Klimaschutzziele gelten. Das neue Gesetz wird den Wandel zu klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen.
- Die Vorgabe eines pauschalen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Beim Austausch der Heizung liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern. Künftig können neben der Wärmepumpe, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen und einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.
- Stattdessen setzt das Gesetz auf eine „Bio-Treppe“ beim Heizen mit Öl und Gas. Annahmen für die künftige Entwicklung der Nachfrage, der Verfügbarkeit und der Preise biogener Brennstoffe sind mit großen Unsicherheiten behaftet. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach biogenen Brennstoffen kontinuierlich steigen wird und diese Nachfrage auch gedeckt werden kann. Die Preise für biogene Brennstoffe in der Zukunft können nicht vorhergesagt werden. Annahmen für die Preisentwicklung sind mit großen Unsicherheiten behaftet.
- Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass
- ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und
- ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
- Kostenverteilung bei Einbau (und Betrieb) einer Heizungsanlage (mit z.B. Gas) nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Bestandsgebäuden
- Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die verursachten
- Kosten für die Belieferung mit Gas angefallenen Netzentgelte ab dem 1. Januar 2028
- Kohlendioxidkosten ab dem 1. Januar 2028
- Kosten aus der „Bio-Treppe“ ab dem 1. Januar 2029 bezüglich des Brennstoffanteils von maximal 30 Prozent am insgesamt verbrauchten Brennstoff.
- Vermieter und Mieter tragen jeweils hälftig die verursachten
- Bestehende Heizungen müssen weiterhin nicht ausgetauscht werden.
Weitere Informationen und detaillierte Regelungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).
