Bequem mobil mit dem
D-Ticket
Für nur 49 Euro bundesweit unterwegs.
Mit dem D-Ticket bewegen wir mehr
Bundesweit mobil - und das mit nur einem einzigen Ticket?
Das D-Ticket macht es möglich.
Mit dem D-Ticket sind sie mit Bussen und Bahnen des Nahverkehrs überall unterwegs, ohne sich um die regional unterschiedlichen Tarife kümmern zu müssen. Das ist nicht nur bequem und kostengünstig, sondern unterstützt uns alle beim Erreichen der Klimaziele.
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Direkt bei Ihren Stadtwerken Schweinfurt
Starten Sie komfortabel und preiswert mit dem D-Ticket in den ÖPNV und nutzen Sie für monatlich 49 Euro beliebig oft die zweite Klasse von Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs, ohne auf Tarifgrenzen achten zu müssen.
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Ganz schnell wird Ihr eTicket zum D-Ticket
Beauftragen Sie einfach Ihr D-Ticket bei Ihren Stadtwerken Schweinfurt. Dieses erhalten Sie im vertrauten Scheckkartenformat.
Ermäßigungsticket
Auszubildende, Studierende und Teilnehmer im Freiwilligendienst können das Deutschlandticket nun zu einem reduzierten Preis von 29 € erwerben. Ab dem 1. September 2023 steht das Ticket für Auszubildende und Freiwillige im Sozialen Jahr (FSJ) zur Verfügung, während Studierende es ab dem Wintersemester 2023/2024 erwerben können.
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Antworten zum D-Ticket
Das D-Ticket wird zu einem monatlichen Preis von 49,- € im Abonnement angeboten.
Das D-Ticket gilt so lange, bis es von Ihnen mit einem Monat Vorlaufzeit gekündigt wird.
Das D-Ticket ist bundesweit im öffentlichen Personennahverkehr (Bus, Tram, U-Bahn, S-Bahn und Regionalzüge) gültig.
Bei den Stadtwerken Schweinfurt erhalten Sie das D-Ticket als bewährtes eTicket im Scheckkartenformat. So haben Sie es immer dabei und können den Nahverkehr auch nutzen, wenn Ihr Smartphone-Akku leer ist.
Füllen Sie ganz einfach das Formular aus und bestellen Sie so Ihr persönliches D-Ticket vor.
Nach einer kurzen Bearbeitungszeit erhalten sie ihr neues D-Ticket per Post.
Ein Erwerb des D-Tickets direkt beim Fahrer ist leider nicht möglich, da es sich bei diesem Fahrschein um ein Abonnement-Modell handelt und ein entsprechender Vertrag abgeschlossen werden muss.
Falls Sie bereits ein bestehendes Abo haben, können Sie dieses zum 01.05.2023 auf das D-Ticket ändern. Hierfür ist ein entsprechender Änderungsantrag nötig, z. B. mit untenstehendem Formular.
Bitte kündigen Sie Ihr bestehendes Abonnement nicht, sondern nutzen Sie den Änderungsantrag für einen nahtlosen Übergang zum D-Ticket.
Bei einem Wechsel von einem bestehenden Abonnement, z. B. einer Jahreskarte, auf das D-Ticket entfallen Restlaufzeit und Nachberechnung des vorherigen Abonnements.
Sie erhalten eine neue Chipkarte in neuem Design, auf der andere digitale Schlüssel aufgebracht sind, die die deutschlandweite Gültigkeit des D-Tickets ermöglichen.
Eine direkte Umstellung von Prepaid-Jahreskarten auf das D-Ticket ist leider nicht möglich.
Das Abonnement für das D-Ticket kann erst im Anschluss an den Ablauf der Gültigkeit der Prepaid-Jahreskarte erfolgen.
Antworten zum Ermäßigungsticket
Das bayerische Ermäßigungsticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende ist ein durch den Freistaat Bayern vergünstigtes Deutschlandticket, das ebenfalls bundesweit genutzt werden kann.
Berechtigte Nutzer für das bayerische Ermäßigungsticket sind:
- Auszubildende, die Berufsschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen in Bayern besuchen ODER ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben (siehe Auszubildende)
- Studierende mit Studienort in Bayern, unabhängig vom Wohnsitz
- Studierende mit Hauptwohnsitz in Bayern, die an einer Hochschule mit bundesländerübergreifendem und in Regionen von Bayerns gültigen Semesterticket studieren – dies trifft nur auf einzelne Hochschulen in der Region Ulm zu
- Freiwilligendienstleistende, deren Dienstort oder Hauptwohnsitz in Bayern liegt
- Beamtenanwärter mit Dienstort in Bayern
Eine Altersgrenze gibt es nicht. Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen wie Mittelschulen, Realschulen und Gymnasium sowie an einigen weiteren Schulen, insbesondere Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Wirtschaftsschulen haben derzeit keinen Anspruch auf das Ermäßigungsticket.
Der Preis für das bayerische Ermäßigungsticket liegt 20,- Euro unter dem des regulären Deutschlandtickets und beläuft sich zum Start auf 29,- Euro pro Monat.
Auszubildende, Beamtenanwärter und Freiwilligendienstleistende können das Ticket ab dem 1. September 2023 nutzen. Ab Anfang August kann es im Regelfall bereits bestellt werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Verkaufspartner, ab wann Sie das Ticket bestellen können. Bei Studierenden richtet sich der Gültigkeitsbeginn nach dem Semesterbeginn 2023/24.
Bis auf Weiteres gilt das bayerische Ermäßigungsticket nur für ganze Kalendermonate. Ein Abo-Vertrag kann zu jedem beliebigen Monat begonnen werden, nicht nur am Beginn eines Ausbildungs-/Schuljahres/Semesters!
Das bayerische Ermäßigungsticket ist ein vollwertiges Deutschlandticket. Es gilt bundesweit i.d.R. in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs, also Bussen, Straßen-, U-, S-Bahnen und Regionalzügen (z. B. RE, RB).
Weitere Details finden Sie unter www.bahnland-bayern.de/deutschlandticket
Nein. Wenn Sie schon ein Abo-/Jahresticket haben, dann bestellen Sie bitte – wenn möglich – beim gleichen Unternehmen das bayerische Ermäßigungsticket mit Verweis auf Ihr bestehendes Ticket. Die meisten Unternehmen bieten einen reibungslosen Übergang mit Sonderkündigung des alten Tickets an.
Für Studierende gilt außerdem: Wenn der bisherige Verkaufspartner nicht für Ihre Hochschule zuständig ist, dann kündigen Sie bitte rechtzeitig das bestehende Abo und bestellen das bayerische Ermäßigungsticket neu.
Diese finden Sie unter www.bahnland-bayern.de/de/ermaessigungsticket
Preisübersicht
Ticket | Zahlung | Erhältlich | Preis | Hinweis | |
---|---|---|---|---|---|
D-Ticket (Abonnement) | personalisiert | Abbuchung | Online/Kundencenter/Roßmarkt | 49,00 € / Monat |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Regelungen
Die in diesem Abschnitt A. getroffenen Regelungen gelten für alle von der Stadtwerke Schweinfurt GmbH, Bodelschwinghstraße 1, 97421 Schweinfurt („Unternehmen“) herausgegebenen eTicket-Karten („eTicket“). Das eTicket wird als moderne, schnelle und sichere Alternative eines Papierfahrscheines angeboten.
1. Verwendungsmöglichkeiten
Die eTicket-Karte („Nutzermedium“) wird von dem Unternehmen herausgegeben. Der Inhaber („Nutzer“) der eTicket-Karte kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen im Tarifgebiet des Unternehmens
- elektronische Fahrscheine für Beförderungsleistungen des Unternehmens auf dem Nutzermedium speichern,
- Beförderungsleistungen vom Unternehmen über die auf dem Nutzermedium hinterlegte automatische Fahrberechtigung in Anspruch nehmen und
- Fahrberechtigungen beim Unternehmen (elektronische Fahrscheine, automatische Fahrberechtigung) bargeldlos bezahlen.
Die Bezahlung erfolgt je nach Vereinbarung entweder im Voraus („Zahlungsfunktion Vorausbezahlung“) oder nachgelagert durch Einziehung der über das Nutzermedium getätigten Umsätze mittels SEPA-Lastschriftmandat von dem vom Nutzer angegebenen Bankkonto („Zahlungsfunktion Nachgelagerte Bezahlung“).
2. Fahrberechtigungen
2.1. Elektronische Fahrscheine („EFS“)
EFS, mit denen der Nutzer Beförderungsleistungen des Unternehmens nach Maßgabe der jeweils geltenden Beförderungs und Tarifbedingungen in Anspruch nehmen kann, werden im Hintergrundsystem des Nutzermediums (im Folgenden: auf dem Nutzermedium) gespeichert.
2.2. Automatische Fahrberechtigung („AFB“)
Der Nutzer verfügt über eine auf dem Nutzermedium hinterlegte AFB, mit der Beförderungsleistungen vom Unternehmen nach Maßgabe der geltenden Beförderungs- und Tarifbedingungen – ohne gesonderten Erwerb einer sonstigen Fahrberechtigung - in Anspruch genommen werden können.
Die Erfassung der in Anspruch genommenen Beförderungsleistung erfolgt dadurch, dass der Nutzer bei Inanspruchnahme der Beförderungsleistung das Nutzermedium an einem kontaktlosen Erfassungsgerät vorbeiführt.
Beförderungsleistungen über die auf dem Nutzermedium hinterlegte AFB können mit der „Zahlungsfunktion Vorausbezahlung“ nicht in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt, wenn die auf dem Nutzermedium hinterlegte AFB gesperrt ist. Dies wird insbesondere immer dann der Fall sein, wenn die auf dem Nutzermedium hinterlegte Zahlungsfunktion gesperrt ist.
2.3. Einsatz von AFB bei gespeicherten EFS
Sofern auf einem Nutzermedium, auf dem eine gültige AFB hinterlegt ist, ein oder mehrere gültige EFS gespeichert sind, werden zunächst die gültigen EFS für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung des Unternehmens eingesetzt. Soweit der oder die auf dem Nutzermedium gespeicherten gültigen EFS für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung nicht ausreichen, erfolgt diese auf Grundlage der gültigen AFB.
3. Identifikationsmittel
Das Unternehmen kann dem Nutzer verschiedene Identifikationsmittel (z.B. Identifikationsnummer, PIN, Login und Passwort für Internetzugang) zur Verfügung stellen, die zur Inanspruchnahme verschiedener Servicefunktionen erforderlich sind. Über die Verwendung der Identifikationsmittel wird das Unternehmen den Nutzer gesondert informieren. Der Nutzer hat sicherzustellen, dass eine andere Person Kenntnis seiner Identifikationsmittel erlangt. Jede Person, die Kenntnis der Identifikationsmittel erlangt, kann diese zu missbräuchlichen Zwecken einsetzen.
4. Entgelte
4.1. Höhe der Entgelte
Das Unternehmen ist berechtigt, dem Nutzer für die erbrachten Leistungen Entgelte zu berechnen. Die Höhe der Entgelte ergibt sich aus dem jeweils im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen gültigen Preisverzeichnis. Bei Abos wird monatlich 1/12 des am ersten Gültigkeitstag im jeweiligen Nutzungsmonat gültigen Tarifpreises des genutzten Abos berechnet.
4.2. Änderung von Entgelten
Die Änderung von Entgelten richtet sich nach den Bestimmungen aus § 39 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
5. Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten des Nutzers
5.1. Sichere Verwahrung des Nutzermediums
Der Nutzer hat das Nutzermedium mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um es vor Verlust oder missbräuchlicher Verwendung zu schützen.
5.2. Pflichten bei Verlust und missbräuchlicher Verwendung
Stellt der Nutzer den Verlust seines Nutzermediums oder eine missbräuchliche Verwendung seines Nutzermediums fest, hat er unverzüglich das Unternehmen zu informieren (Kundencenter am Roßmarkt, per E-Mail an kundenservice@stadtwerke-sw.de oder über das Kontaktformular unter www.stadtwerke-sw.de/service/kontaktformular, Tel.: 09721 931-400), um das Nutzermedium sperren zu lassen. Nach Verlustbenachrichtigung und erfolgreicher Prüfung der Legitimation des die Sperrung Beantragenden wird das Unternehmen das Nutzermedium sperren.
5.3. Pflichten bei Funktionsuntüchtigkeit des Nutzermediums
Im Fall der Funktionsuntüchtigkeit des Nutzermediums hat der Nutzer zum Fahrtantritt ein herkömmliches Ersatzticket zu lösen. Er ist sodann verpflichtet, sich mit dem Unternehmen zur Fehlerbehebung in Verbindung zu setzen. Die Kosten für das Ersatzticket werden dem Nutzer durch das Unternehmen erstattet, sofern er die Funktionsuntüchtigkeit des Nutzermediums nicht zu vertreten hat.
5.4. Mitteilung der Änderung der persönlichen Daten
Der Nutzer hat dem Unternehmen jede Änderung seiner persönlichen Daten sowie seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht hat der Nutzer dem Unternehmen hierdurch entstehende Mehraufwendungen und/oder hierdurch entstehenden sonstigen Schaden zu ersetzen.
6. Erstattung von EFS bei Verlust des Nutzermediums
Das Unternehmen kann bei Verlust des Nutzermediums gegen eine entsprechende Gebühr eine Ersatzkarte ausstellen und ggf. bestehende EFS auf dem neuen Nutzermedium speichern.
7. Eigentum und Gültigkeit des Nutzermediums
7.1. Eigentum
Das Nutzermedium bleibt im Eigentum des Unternehmens.
7.2. Gültigkeit
Aus Sicherheitsgründen ist die Gültigkeit des Nutzermediums (eTicket) auf maximal fünf Jahre begrenzt.
8. Kündigungsrecht des Nutzers
Der Nutzer kann den Nutzermedium-Vertrag jederzeit, vorbehaltlich der Regelung zum Jahreskarten-Abo, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Das Abo (beginnend mit dem 1. eines Kalendermonats) ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündbar. Der Abo-Rabatt wird nur für jeden vollendeten 12-Monatszeitraum seit Vertragsbeginn gewährt. Bei einer Kündigung innerhalb eines 12-Monatszeitraums wird bis zur Wirksamkeit der Kündigung jeder Monat nach dem regulären Monatskarten-Tarif abgerechnet. Der dadurch entstehende Differenzbetrag wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Der zu leistende Differenzbetrag führt jedoch in keinem Fall zur Überschreitung des Abo-Preises (Kappungsgrenze).
Die Kündigung des D-Tickets ist bis zum 10. eines Monats bis zum Ende des jeweiligen Kalendermonats möglich. Eine Bearbeitungsgebühr wird hierfür nicht erhoben werden.
9. Kündigungsrecht des Unternehmens
Das Unternehmen kann den Nutzermedium-Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- der Nutzer seinen Zahlungspflichten aus diesem Vertrag innerhalb einer von dem Unternehmen gesetzten angemessenen Frist in einem nicht nur unerheblichen Maße nicht nachkommt,
- der Nutzer das Nutzermedium zu Betrugszwecken manipuliert,
- der Nutzer das Nutzermedium vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, oder
- der Nutzer schwerwiegende Verstöße gegen sonstige Pflichten aus dem Nutzermedium-Vertrag begeht.
- der Nutzer sein personalisiertes Ticket an eine dritte Person zur Verwendung weitergibt.
10. Folgen der Beendigung des Nutzermedium-Vertrags
10.1. Erlöschen der Verwendungsberechtigung
Mit Wirksamwerden einer Kündigung oder im Falle der Beendigung des Nutzermedium-Vertrags aus sonstigen Gründen („Beendigung des Nutzermediums-Vertrags“) ist der Nutzer nicht mehr zur Verwendung des Nutzermediums berechtigt.
10.2. Verfall gespeicherter Produkte
Zum Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzermediums gespeicherte und gültige Produkte verfallen. Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht. Die Regelungen zur Beendigung des Jahreskarten-Abos aus Ziff. 8 bleiben unberührt.
10.3. Sofortige Fälligkeit der Ansprüche des Unternehmens
Mit Beendigung des Nutzermedium-Vertrags werden sämtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Nutzer aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig.
11. Sperre und Einziehung des Nutzermediums, Folgen der Einziehung
11.1. Sperre und Einziehung
Das Unternehmen darf das Nutzermedium insgesamt oder für einzelne der in Ziffer A. 1. beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten sperren und/oder die Einziehung des Nutzermediums veranlassen, wenn es berechtigt ist, den Nutzermedium-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Das Unternehmen ist zur Sperre und/oder Einziehung des Nutzermediums auch dann berechtigt, wenn die Verwendungsberechtigung des Nutzermediums durch Beendigung des Nutzermedium-Vertrags oder durch Gültigkeitsablauf des Nutzermediums endet.
11.2. Folgen bei Einziehung in sonstigen Fällen
In den sonstigen Fällen der Einziehung nach Ziffer A.11.1. gilt hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Einziehung auf dem Nutzermedium gespeicherten gültigen Produkte die in Ziffer A.10.2. angeordnete Rechtsfolge entsprechend.
12. Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen
Das Unternehmen behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Nutzer schriftlich oder per E-Mail bekannt gegeben. Der Nutzer willigt ein, über Änderungen der AGB ggf. nur per E-Mail an die vom Nutzer zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informiert zu werden. Sie gelten als genehmigt, wenn der Nutzer nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen oder Ergänzungen schriftlich bei dem Unternehmen Widerspruch einlegt. Auf diese Folge wird das Unternehmen den Nutzer bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs ist die Absendung des Widerspruchs an das Unternehmen.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
13.1. Geltung deutschen Rechts
Diese Geschäftsverbindung unterliegt deutschem Recht.
13.2. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Schweinfurt. Das gleiche gilt, wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
14. Bankverbindungsauskunft
Der Nutzer ermächtigt hiermit seine kontoführende Bank, dem Unternehmen bzw. der von diesem beauftragten Bank, die Auskunft zu erteilen, dass die vom Nutzer angegebene Kontoverbindung tatsächlich bei der angegebenen Bank besteht. Auskünfte über die Bonität sind hiervon nicht umfasst.
B. Nutzermedien mit Zahlungsfunktion nachgelagerte Bezahlung
Die in diesem Abschnitt B. getroffenen Regelungen gelten für die Verwendung von Nutzermedien mit Zahlungsfunktion Nachgelagerte Bezahlung.
1. Zahlungsbedingungen von Fahrberechtigungen: AFB
1.1 Bezahlvorgang AFB
Der bargeldlose Bezahlvorgang über die Zahlungsfunktion nachgelagerte Bezahlung erfolgt im Falle der Nutzung von AFB dadurch, dass der Nutzer bei Inanspruchnahme der Beförderungsleistung das Nutzermedium an einem kontaktlosen Erfassungsgerät vorbeiführt.
1.2 Abrechnung der Umsätze
Der Nutzer erhält nach Ablauf der vereinbarten Abrechnungsperiode eine Abrechnung über die mit dem Nutzermedium in der jeweiligen Abrechnungsperiode getätigten Fahrumsätze. Der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag ist sofort zur Zahlung fällig und wird von dem Unternehmen nach Übersendung der Abrechnung mittels Lastschrift von dem vom Nutzer angegebenen Bankkonto eingezogen. Der Nutzer erteilt hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat. Es wird hiermit vereinbart, dass die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) mindestens zwei (2) Tage vor Fälligkeit beträgt. Soweit schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Übermittlung der Vorabankündigung auf elektronischem Wege über E-Mail.
1.3 Prüfung der Abrechnung, Genehmigung der Abrechnung
Der Nutzer hat die Abrechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und etwaige Einwendungen spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang schriftlich bei dem Unternehmen zu erheben, wobei die fristgemäße Absendung ausreichend ist. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung der Abrechnung. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei Erteilung der Abrechnung besonders hinweisen.
2. Zahlungsbedingungen von Fahrberechtigungen: Abo
Der fällige Teilbetrag nach Ziff. 4.1 dieser AGB wird jeweils zum Monatsbeginn, frühestens jedoch zum 2. Werktag eines Monats abgebucht (Abbuchungszeitraum).
3. Sperre der Zahlungsfunktion nachgelagerte Bezahlung wegen Rückgabe einer Lastschrift
Der Nutzer ist verpflichtet, jeweils zum Zeitpunkt der Einziehung der Abrechnungsbeträge auf dem angegebenen Konto die Deckung vorzuhalten, die für den Ausgleich der durch die Verwendung des Nutzermediums getätigten Umsätze ausreichend ist. Wird die Lastschrift unberechtigt zurückgegeben, ist das Unternehmen zur Sperrung der Zahlungsfunktion nachgelagerte Bezahlung berechtigt. Der Nutzer hat dem Unternehmen die durch die Rückgabe der Lastschrift entstehenden Kosten zu ersetzen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer A. 9. bleibt unberührt. Mit einer fristlosen Kündigung wird ein etwa bestehendes Jahreskarten-Abo ungültig und entsprechend Ziff. A. 8. S. 3 – 6 abgewickelt.
4. Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen
4.1. Haftung für Schäden nach Verlustmitteilung
Sobald dem Unternehmen der Verlust des Nutzermediums angezeigt wurde und die Prüfung der Legitimation des die Sperrung Beantragenden erfolgreich war, hat der Nutzer für missbräuchliche Verfügungen, die mit dem Nutzermedium nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen.
4.2. Haftung für Schäden vor Verlustmitteilung
Für Schäden, die durch missbräuchliche Verfügungen vor Eingang einer Verlustanzeige entstehen, ist die Haftung des Nutzers monatlich auf die Kappungsgrenze der Flexikarte der gewählten Tarifzone beschränkt, es sei denn, der Nutzer hat durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zum Missbrauch des Nutzermediums beigetragen. Im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens haftet der Nutzer betragsmäßig unbeschränkt. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer einen Verlust des Nutzermediums schuldhaft nicht unverzüglich mitteilt oder das Nutzermedium nicht sorgfältig aufbewahrt, um es vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.
C. Nutzermedien mit Zahlungsfunktion Vorausbezahlung
Die in diesem Abschnitt C. getroffenen Regelungen gelten für die Verwendung von Nutzermedien mit Zahlungsfunktion Vorausbezahlung. EFS können an den Akzeptanzstellen über die Zahlungsfunktion Vorausbezahlung bar oder ggf. mit EC-Karte bezahlt werden.
D. Schlichtungsstelle
Zur Beilegung von Streitigkeiten, die Verbraucherverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs betreffen (Stadtbus), hat sich das Unternehmen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bei der söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) freiwillig verpflichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde mit der Antwort auf eine Beschwerde nicht einverstanden ist.
söp_Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Fasanenstr. 81
10623 Berlin
www.soep-online.de
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