Häufige Fragen
Sie haben Fragen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)?
Hier finden Sie die Antworten.
Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz (GEG), das den Inhalt von gleich drei Verordnungen und Gesetzen gebündelt und diese danach abgelöst hat. Das GEG enthielt bisher Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden sowie die anteilige Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau. Die aktuelle Novelle sieht jedoch einen weitreichenderen Geltungsbereich des Gesetzes in der Wärmeversorgung von Gebäuden, zunehmend dabei auch im Gebäudebestand, vor.
Dies liegt im Pariser Klimaabkommen begründet, zu dessen Einhaltung Deutschland völkerrechtlich verpflichtet ist. Auch im Klimaschutzgesetz sind Emissions-Einsparziele festgeschrieben, die erreicht werden müssen. Dabei sind insbesondere im Wärmesektor noch große Einsparungen erforderlich, da bislang zur Wärmeerzeugung stark auf Erdgas als Energieträger gesetzt wurde. Um den Wechsel hin zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu gestalten, wird jetzt der Einsatz erneuerbarer Wärmeträger auch über das GEG gestärkt.
Bereits 2021 wurde im Koalitionsvertrag formuliert, dass die Bundesregierung gesetzlich festschreiben wird, dass neu eingebaute Heizungen ab dem 01.01.2025 mit mindestens 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dieser Stichtag wurde 2022 im Kontext des russischen Angriffs auf die Ukraine auf den 01.01.2024 vorgezogen, um den Weg zur Energieunabhängigkeit Deutschlands zu beschleunigen. Zunächst greift diese Vorgabe jedoch nur für Neubauten in Neubaugebieten, Bestandsgebäude werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Pflicht genommen.
Als Eigentümer eines Bestandsgebäudes müssen Sie nicht sofort tätig werden. Lediglich im Falle einer Heizungshavarie, wenn die Anlage also irreparabel beschädigt wäre, und auch erst, wenn in Ihrer Kommune eine Kommunale Wärmeplanung erstellt wurde, greift die Pflicht, mit der neuen Heizungsanlage mindestens 65% der Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien bereitzustellen.
Nein. Die Vorgaben des GEG greifen, wenn eine Öl- oder Gasheizung irreparabel beschädigt ist, und auch erst, wenn in Ihrer Kommune eine Kommunale Wärmeplanung erstellt wurde. Dann darf diese Heizung im Regelfall nicht mehr durch eine reine Öl- oder Gasheizung ersetzt werden. Stattdessen muss ein Gerät oder eine Kombination von Geräten eingebaut werden, die zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Im GEG gibt es zudem einige Ausnahmeregelungen und Übergangsfristen.
Bereits im bisher gültigen GEG ist seit 2020 ein Betriebsverbot von alten Öl- und Gasheizungen festgeschrieben. Eigentümer müssen Standard- und Konstant-Temperaturkessel nach 30 Jahren erneuern.
Im GEG ist vorgesehen, dass Heizungsanlagen nur noch eingebaut werden dürfen, wenn diese mindestens zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Dies kann über eine Energiebilanz über das Gebäude nachgewiesen werden. Damit nicht jedes Gebäude aufwendig bilanziert werden muss, bietet das GEG in § 71 zudem diverse Technologien zur Erfüllung dieser Vorgabe, bei deren Einsatz vereinfacht angenommen wird, dass die 65 %-Vorgabe eingehalten wird. Diese sind:
- Anschluss an ein Wärmenetz, das die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllt
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
- Wärmepumpen-Hybridheizungen, wenn mindestens 30 (in bestimmten Fällen 40) Prozent der Gebäudeheizlast über die Wärmepumpe abgedeckt werden
- Stromdirektheizung
- Solarthermieanlage
- Solarthermie-Hybridheizungen
- Wasserstoffbasierte Heizsysteme (Erdgas-Heizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen)
- Heizsysteme mit fester Biomasse
- Biogasbasierte Heizsysteme
Aus diesen Technologien können Gebäudeeigentümer die sinnvollste Option für ihr Gebäude wählen.
Die Verpflichtung greift ab dem 01.01.2024 nur für Neubauten in Neubaugebieten, andere Neubauten sowie Bestandsgebäude unterliegen der Pflicht erst, wenn für das vorliegende Gebiet eine Kommunale Wärmeplanung durchgeführt wurde. Diese soll bis spätestens 2028 erstellt werden. (Siehe hierzu auch Frage: „Was genau ist eine Kommunale Wärmeplanung?“)
In Gebäuden, die ab 1970 errichtet worden sind, ist das in der Regel gut möglich. Aber auch in älteren Gebäuden können Wärmepumpen bei einer sorgfältigen Planung eingesetzt werden.
Im GEG sind jedoch insbesondere für Bestandsgebäude auch Kombinationen von Wärmepumpen und Spitzenlastkesseln, der Anschluss an ein Wärmenetz sowie weitere Technologien als Erfüllungsoptionen für die 65%-Erneuerbare-Energien-Verpflichtung vorgesehen.
Die Kommunale Wärmeplanung ist ein wichtiges Leitinstrument, um die Wärmewende in Deutschland erfolgreich umzusetzen. Das komplexe Wärmeversorgungssystem in den Kommunen muss analysiert und lokale Potenziale zur Erneuerbaren Wärmeerzeugung ermittelt werden. Nur so können langfristige strategische Entscheidungen darüber getroffen werden, wie die Wärmeversorgung organisiert und kosteneffizient in Richtung Treibhausgasneutralität transformiert werden kann. Um ganzheitliche Lösungen zu entwickeln, werden alle planungsrelevanten Akteure, Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen vor Ort in den Planungsprozess eingebunden. Am Ende des Prozesses steht ein sogenannter Wärmeplan, der konkrete Umsetzungsmaßnahmen, einen Zeitplan und Meilensteine hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis spätestens 2045 enthält. Eine zentrale Aufgabe der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Eignungsgebieten für bspw. Wärmenetze oder Einzelheizungen. Diese Ausweisung bietet den Bürger vor Ort eine Hilfestellung dabei, wie mit der eigenen Heizungsanlage zu verfahren ist und schafft damit Planungssicherheit.
In größeren Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern wird diese bis Mitte 2026 durchgeführt werden müssen, in kleineren Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis Mitte 2028.
Besteht die Möglichkeit, das Mehrfamilienhaus an ein Fernwärmenetz anzuschließen, kann dies eine sehr sinnvolle Erfüllungsoption darstellen. Aber auch Wärmepumpen höherer Leistungsklassen werden mittlerweile für die Wärmeversorgung von Mehrfamilienhäusern eingesetzt und bieten neben den weiteren zugelassenen Heizungsoptionen eine gute Alternative.
Etwas aufwändiger kann es werden, wenn die Wohneinheiten nicht über eine Zentralheizung, sondern bspw. über einzelne Gasetagenheizungen versorgt werden. Hier ist es zur Einbindung von Erneuerbaren Energien häufig sinnvoll, eine Umstellung auf zentrale Wärmeversorgung vorzunehmen.
Wird entschieden, auch zukünftig dezentral zu heizen, können dezentrale Gasheizungen, die mit mindestens 65 % Biomethan oder anderen grünen Gasen betrieben werden, dezentrale Wärmepumpen sowie Stromdirektheizungen oder die weiteren zugelassenen Heizungstechnologien als Erfüllungsoption dienen.
Gemeinsam mit dem GEG wurde durch die Bundesregierung eine Überarbeitung des Förderkonzeptes veröffentlicht. Hierbei ist für den Einbau klimafreundlicher Heizungssysteme eine Grundförderung von 30 % vorgesehen. Zudem sollen zwei Boni möglich sein: Wer früher als gesetzlich vorgegeben auf eine CO2-neutrale Heizungstechnologie umsteigt, kann bis zu 20 % zusätzlicher Förderung erhalten. Einkommensschwache Haushalte (d.h. mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 €) werden zusätzlich mit bis zu 30 % unterstützt. Der maximal vorgesehene Förderanteil beträgt jedoch höchstens 70 %. Auch Vermieterinnen und Vermieter können die Grundförderung erhalten.
Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können weitere Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden. Zudem soll eine ergänzende Kreditförderung die Finanzierung der neuen Heizungsanlage ermöglichen sowie eine steuerliche Abschreibung als alternatives Instrument zur Verfügung stehen.
Damit der Umstieg auf Erneuerbare Energien gelingen kann, sieht das Gesetz Übergangsfristen, Übergangslösungen und Härtefallregelungen vor. So kann grundsätzlich jeder von der Pflicht zum Umstieg auf das Heizen mit Erneuerbaren Energien ausgenommen werden, der aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen kann. Die Betroffenen können einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen.
Außerdem sollen durch eine Anpassung des aktuellen BEG-Förderkonzepts einkommensschwächere Haushalte bei einem Heizungstausch besonders unterstützt werden (siehe auch die Antwort zur Frage: „Welche Förderung gibt es?“).
In Zukunft werden nicht nur vermehrt Wärmepumpen, sondern auch die Ladeinfrastruktur von Elektroautos und weitere elektrifizierte Prozesse den Strombedarf steigern. Herausfordernd ist hierbei jedoch nicht die benötigte Strommenge, die durch den kontinuierlichen Ausbau Erneuerbarer Energien immer klimafreundlicher zu großen Teilen in Deutschland erzeugt werden wird, sondern die hohen Leistungen der entsprechenden Anlagen, die das Stromnetz belasten können. Die Stromnetze sind für andere Lasten ausgelegt worden, weshalb der Ausbau und die Verstärkung der bestehenden Netze notwendige Schritte der Energiewende darstellen.
Zudem ist es wichtig, Verbraucher vermehrt regelbar zu machen, um hohe Belastungen im Stromnetz zu minimieren. Der sogenannte Smart-Meter-Rollout soll Gebäude mit einem jährlichen Verbrauch von über 6.000 kWh mit einem Smart-Meter ausstatten und diese damit besser steuerbar machen. Zudem erhält der Netzbetreiber durch § 14a EnWG das Recht, die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, zu denen neben Wärmepumpen auch Wallboxen gehören, zu drosseln und somit zur Netzstabilität beizutragen. Wärmepumpenbesitzer zahlen für ihre Flexibilität geringere Netzentgelte. Übrigens: Eine Mindestleistung von 3,7 kW steht laut aktuellem Entwurf weiterhin zur Verfügung, damit die Wärmepumpe, wenn auch mit geringerer Leistung, weiterhin in Betrieb sein kann. Der steigende Einsatz von dezentralen Strom- und Wärmespeichern unterstützt diese Entwicklung zusätzlich. Dynamische Stromtarife können darüber hinaus Anreize schaffen, den Stromverbrauch von lastintensiven Stunden zu netzschonenderen Stunden zu verschieben.
Die Umsetzung des Stromnetzausbaus und die zunehmend intelligente Steuerung von Verbrauchern sind Aufgaben, die nur unter umfassenden gesellschaftlichen Anstrengungen und Investitionen bewältigt werden können. Die hierfür notwendigen Prozesse sind bereits gestartet.
Die Versorgungssicherheit unserer Kunden steht an erste Stelle, sodass es für uns ein Selbstverständnis darstellt, keinen Kunden mit einer rechtskonform bestehenden Gasheizung unvorbereitet vom Netz zu nehmen.
Wir als Versorger begeben uns aktuell außerdem auf den Weg, einhergehend mit der Ausarbeitung einer Wärmeplanung auch eine detaillierte Gasnetztransformations- und -entwicklungsplanung aufzustellen, um in Zukunft noch mehr Planungssicherheit bieten zu können.