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Tickets (gültig bis 31.12.2024)Tarife im Verkehrsverbund ab 01.01.2025

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Im Bus zurückgelassene Gegenstände werden von unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unmittelbar am darauffolgenden Werktag in das Fundbüro im Rathaus gebracht.
Bitte wenden Sie sich bei einem Verlust direkt an den Bürgerservice oder nutzen Sie bequem das Online-Fundprogramm der Stadt Schweinfurt.

eTickets und Schülermonatskarten hingegen werden im Kundencenter der Stadtwerke Schweinfurt am Roßmarkt aufbewahrt. Dort können Sie diese zu den üblichen Öffnungszeiten abholen.

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Beförderungsbedingungen

Allgemeine und Besondere Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen der Stadtwerke Schweinfurt GmbH und ihrer Subunternehmer. Gültig ab 15.05.2024

(1) Die allgemeinen und besonderen Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel.

(2) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Linien der Stadtwerke Schweinfurt GmbH sowie in den Fahrzeugen der durch die Stadtwerke Schweinfurt eingesetzten Subunternehmer.

(3) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Beförderungsunternehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner (STWSW).

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist.

(2) Sachen werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 dieses Vertrages befördert.

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,

3. Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,

4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,

5. verschmutzte und/ oder übelriechende Personen.

6. Personen, die Pöbeln und/oder andere Fahrgäste oder das Betriebspersonal beleidigen.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben davon unberührt.

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug oder sind die Betriebsanlagen zu verlassen.

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  • sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
  • die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
  • Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  • während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  • ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  • die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
  • Innerhalb der Fahrzeuge Tonwiedergabegeräte, Tonfunkempfänger sowie Funkgeräte zu benutzen
  • Fahrzeuge oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind, nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen oder zu betätigen,
  • in Fahrzeugen zu rauchen oder elektronische Zigaretten o.ä. zu verwenden,
  • ohne Erlaubnis zu musizieren,
  • in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
  • zu betteln,
  • in den Fahrzeugen Speisen und/ oder Getränke zu verzehren.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets festen Halt zu verschaffen.

(4) Der Halte- und Ausstiegswunsch ist dem Fahrpersonal durch rechtzeitige Betätigung der Haltewunschtaste mitzuteilen.

(5) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(6) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(7) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden die vom Unternehmer festgesetzten Reinigungskosten erhoben; Die Reinigungskosten betragen mindestens 45 Euro, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das  Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen und Linienbezeichnung an das Kundencenter der Stadtwerke Schweinfurt GmbH zu richten.

(9) Wer missbräuchlich Sicherungseinrichtungen wie Notöffner, Nothammer oder ähnliches betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 50 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 verstoßen wird.

(10) In schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nach Absatz 6 nicht erforderlich.

(11) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigung von Betriebsmitteln oder -anlagen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen oder Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt oder Reinigungskosten die Personalien eines Fahrgastes nicht glaubhaft feststellbar, kann er zur Feststellung seiner Person nach §§ 229 BGB bzw. Abs. 1 und 3 im Fahrzeug festgehalten oder zum Aufsuchen der nächsten Polizeiwache veranlasst werden. Die Reinigungskosten betragen jedoch mindestens 45,00 Euro, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass Reinigungskosten in dieser Höhe nicht oder zumindest in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind.

(1) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit Kindern freizugeben.

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.

(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.

(3) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(4) Der Fahrgast hat sich vor Fahrtantritt über die Möglichkeiten des Erwerbs eines Fahrausweises zu erkundigen, dies gilt für die jeweilige Art des Fahrausweises (insbesondere Fahrausweise per App, Check-In/ Check-Out-System, etc.) wie auch über die möglichen Zahlungsmittel für den Erwerb des Fahrausweises.

(5) Kommt der Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden, die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

(7) In Fahrzeugen mit mobilen Fahrausweisautomaten können Tickets nur digital per Chipkarte oder über eine Handy-App erworben werden.

(8) Der Fahrscheinverkauf mit Bargeld ist nicht vorausgesetzt und der Fahrgast muss sich vor Fahrtantritt vergewissern, welche Vertriebswege zum aktuellen Zeitpunkt zur Verfügung stehen.

(1) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 20,00 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit der Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

(2) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

(3) Im Rahmen der Vertriebsumstellung bieten die Stadtwerke Schweinfurt GmbH den Verkauf von Fahrscheinen über ein Check-In/ Check-Out-System an. Der Erwerb einer Fahrtberechtigung erfolgt dabei über einen Check-In beim Einstieg in das Fahrzeug mit einer handelsüblichen Debitkarte (Prepaid-, VISA- oder MasterCard etc.; diese kann auch auf dem (NFC-fähigen) Smartphone hinterlegt sein), welche hierzu an einen im Fahrzeug installierten Validator herangeführt wird. Die Fahrtberechtigung wird anschließend während der Fahrt virtuell im Hintergrundsystem vorgehalten. Beim Check-Out-Vorgang wird die genutzte Karte erneut an den im Fahrzeug installierten Validator herangeführt. Am Ende des Tages wird dem Kunden der Fahrpreis des Tickets auf der genutzten Debitkarte in Rechnung gestellt, bei mehreren Fahrten in der gleichen Preisstufe wird auf Basis des 24-StundenTickets eine Bestpreisberechnung durchgeführt. Eine vorherige Registrierung der Kreditkarte beim Verkehrsunternehmen ist nicht notwendig, da das gesamte Verfahren den Regularien einer EMV-Zertifizierung unterzogen wurde.

a. Vergisst der Kunde den Check-out, wird vom System automatisch die Endhaltestelle als Ausstiegspunkt festgelegt.

b. Über eine Internetseite können die durchgeführten Fahrten eingesehen werden. Hier ist es auch möglich, sich für eine Fahrt einen Beleg ausdrucken zu lassen.

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen, dies gilt auch für Fahrausweise, die

a. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,

b. nicht mit einem der Fahrstrecke entsprechenden Wertschein oder einer beigefügten Wertmarke versehen sind,

c. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,

d. eigenmächtig geändert sind,

e. von Nichtberechtigten benutzt werden,

f. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,

g. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

h. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden,

i. unerlaubt eingeschweißt oder laminiert sind,

j. unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind.

Fahrgeld wird nicht erstattet.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. Ersatzansprüche für Zeitverluste oder Verdienstausfälle sind ausgeschlossen. Ein Fahrausweis, der des Weiteren in Verbindung mit einer Zeitkarte zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Zeitkarte auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:

a. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,

b. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung

nicht vorzeigen kann,

c. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet hat

oder entwerten ließ oder

d. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.

e. einen manipulierten oder gefälschten Fahrausweis zur Prüfung vorlegt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Ein Anspruch auf die Gewährung eines bestimmten Ermäßigungstarifes bestehen in diesen Fällen jedoch nicht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 € erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 lit. b auf 10 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.

(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

(5) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch das Prüfpersonal, sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die zur Feststellung der Personalien entstehenden Kosten zu tragen.

(6) Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht sofort bar bezahlt, so kommt der Fahrgast spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit oder Zugang der Zahlungsaufforderung leistet. Nach Ablauf dieser Frist ist der Unternehmer berechtigt, für jede schriftliche Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt von 10,00 € zu erheben, es sei denn, der Fahrgast weist nach, das Bearbeitungskosten in dieser Höhe nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe angefallen sind. Weitergehende Ansprüche nach § 288 Absatz 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nichtzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Kosten vom Fahrgast zu tragen.

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Mobilitätshilfen werden als Sachen verstanden.

(2) Fahrräder mit Verbrennungsmotor sowie Sonderkonstruktionen (z.B. Lastenträger) sind von der Mitnahme ausgeschlossen.

(3) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und zur Vermeidung der Belästigung anderer Fahrgäste sind folgende Sachen in jedem Fall von der Beförderung ausgeschlossen:

a. Rollstühle, deren Gesamtgewicht einschließlich der beförderten Person 300 kg überschreitet,

b. Scooter, Segways, Leiterwagen und ähnliche Sachen, deren Platzbedarf größer als 80 * 90 cm (Grundfläche) oder deren Gewicht 25 kg überschreiten.

(4) Bei der Mitführung eines Rollators hat der Fahrgast zu beachten, dass eine Beladung des Korbes mit maximal 5 kg zulässig ist und an den Griffen keine Taschen angehangen sind. Zudem ist er dafür verantwortlich, dass der Rollator mit der Feststellbremse gesichert auf der Sondernutzungsfläche abgestellt wird. Hält der Fahrgast seinen Rollator fest und nutzt Klappsitze, sind die der entgegengesetzten Fahrtrichtung zu nutzen.

(5) Die Beförderung von zweisitzigen Elektromobilen (Doppelscooter), Bollerwagen, Kindertransportwagen (6-8 Kinder) ist ausgeschlossen.

(6) Die Beförderung von Segwayrollstuhlwagen mit zwei Sitzen oder mit Kabine ist ausgeschlossen, sowie in den Fällen der Verwendung des Segwayrollstuhlwagens, bei dem der Fahrgast über keinen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ verfügt.

(7) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

a. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,

b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,

c. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

(8) Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befolgen. Für die sichere Verwahrung von Fahrrädern während der Beförderungsleistung ist jeder Fahrgast selbst verantwortlich, d. h. auch für evtl. auftretende Beschädigungen. Das Fahrpersonal ist berechtigt, die Mitnahme von Fahrrädern zu verweigern, wenn dies die Beförderung anderer Fahrgäste beeinträchtigt bzw. der zum Einsatz kommende Omnibus nicht für die Mitnahme von Fahrrädern geeignet ist. Wird der Platz für Rollstuhlfahrer oder Kinderwagen benötigt, muss der Fahrgast, welcher das Fahrrad mit sich führt, das Fahrzeug verlassen. Die Entscheidung über die Mitnahmen von Fahrrädern obliegt dem Fahrpersonal.

(9) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern im Kinderwagen und schwerbehinderten Menschen in Krankenfahrstühlen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt dem Betriebspersonal.

(10) Fahrgäste mit Kinderwagen müssen im Omnibus an den dafür vorgesehenen Türen einsteigen und den Kinderwagen an den mit dem Kinderwagensymbol gekennzeichneten Platz stellen. Besetzte Kinderwagen sind durch die Begleitpersonen ständig zu sichern.

(11) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und Fahrgäste nicht belästigt werden können.

(12) Das Belegen von Sitzplätzen mit Gepäckstücken oder anderen mitgeführten Sachen ist nicht zulässig. Der Fahrgast haftet für Schäden, die durch die von ihm mitgeführten Sachen verursacht werden.

(13) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 3 Abs. 1 sowie § 11 Abs. 1, 6, 7 und anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde müssen - soweit sie nicht in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden - an der kurz gehaltenen Leine geführt werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen ausschließt. Gefährliche Hunde entsprechend dem Hundegesetz sind von der Beförderung ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die hierzu erlassenen Verordnungen des Freistaates Bayern.

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen. Diese Hunde werden gem. § 228 Abs. 2 SGB IX unentgeltlich befördert.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(6) Bei Zuwiderhandlung werden Reinigungskosten erhoben. Der Fahrgast hat die von ihm mitgeführten Tiere selbst zu beaufsichtigen. Er haftet für jeden Schaden, der durch mitgeführte

Tiere verursacht wird.

(1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro der Stadt Schweinfurt zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

(2) Für Fundsachen wird keine Haftung übernommen. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, kann das Unternehmen frei verfügen (z.B. Lebensmittel).

(1) Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.

(2) Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Außerdem haftet das Unternehmen nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan, bei der Erteilung einer unrichtigen Auskunft und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache das Unternehmen nicht zu vertreten hat.

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste und des Personals sowie zur Abwendung von Sachbeschädigung jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich die Stadtwerke Schweinfurt GmbH vor, Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Durch die Stadtwerke Schweinfurt GmbH wird eine missbräuchliche Nutzung der Daten ausgeschlossen. Die Fahrzeuge, in denen Videoaufzeichnung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet.

(1) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.

Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die besonderen Beförderungsbedingungen sowie die öffentlich bekanntgemachten Beförderungsentgelte werden mit dem Besteigen des Fahrzeuges Bestandteil des Beförderungsvertrages. Die besonderen Beförderungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Alle Angaben ohne Gewähr.